Irrtümer zur EmpCo-Richtlinie
🌿 Manchmal gibt es Missverständnisse, die unschöne Folgen mit sich bringen können.
In den letzten Wochen und Monaten bin ich in Gesprächen und Posts auf so einige Irrtümer bezüglich der EmpCo-Richtlinie gestoßen. Manche davon halten sich hartnäckig.
Daher würde ich gern einmal drei Missverständnisse ausräumen.
Zurück auf Anfang:
Die EmpCo-Richtlinie wird u.a. den Rechtsrahmen von Werbung mit nachhaltigkeitsbezogenen Aussagen ändern.
Es gibt neue Verbote, die teilweise strenger sind, als das, was wir bisher zu irreführender Werbung mit Green Claims kennen. Zu per se-Verboten habe ich schon mehrfach hier gepostet.
Auch die Werbung mit Nachhaltigkeitssiegeln bekommt neue strenge Vorgaben. Ebenso die Werbung mit zukünftigen Umweltleistungen.
Für Unternehmen ergeben sich Risiken, wenn ihre Werbemaßnahmen zum Zeitpunkt der Anwendbarkeit der neuen Regeln ab dem 27.09.2026 nicht EmpCo-konform sind.
Im Kontext der EmpCo-Richtlinie und des 3. UWG-Änderungsgesetzes fallen mir insbesondere folgende Fehlannahmen auf:
1. Teilweise besteht der Irrglaube, die Anwendbarkeit der Vorschriften beziehe sich nur auf bestimmte Branchen und man selbst sei nicht betroffen.
2. Teilweise wird irrtümlich angenommen, es bestehe automatisch ein „Schutz“ vor Greenwashing, weil man einen Nachhaltigkeitsbericht mit entsprechenden Daten und Fakten erstellt hat.
3. Teilweise wird fälschlicherweise angenommen, die EmpCo-Richtlinie regele ausschließlich die Werbung mit ökologischen Merkmalen.
👉 In der Slideshow findet ihr eine kompakte Zusammenstellung zu diesen Irrtümern. Gern für später speichern.
❓ Welche Irrtümer sind Euch im EmpCo-Zusammenhang schon begegnet?
Über diese und weitere „EmpCo-Irrtümer“ werde ich übrigens auch in unserem GILCONS Online-Seminar am 23.04.2026 sprechen. Ich freue mich, wenn Ihr dabei seid.
GILCONS. Gillner Legal Consulting

