1) Aktuelles zum Biorecht
1.1) Alkoholfreier Wein – neue Regelungen
Eine EU-Bio-Zertifizierung für alkoholfreie Weine ist seit 2024 aufgrund eines Verfahrensfehlers in Brüssel nicht mehr möglich. Aktuell überarbeitet die EU-Kommission Anhang II Teil VI der Verordnung (EU) 2018/848. Die Herstellung von entalkoholisiertem Bio-Wein mittels Vakuumdestillation oder teilweiser Vakuumverdampfung soll so wieder ermöglicht werden.
2) Landwirtschaftliche Erzeugung
2.1) Notfallzulassungen Pflanzenbau
Derzeit gibt es zwei Notfallzulassungen:
- Quassia: Zur Bekämpfung von Sägewespen in Kern- und Steinobst sowie Hopfen liegt aktuell eine pflanzenschutzrechtliche Notfallzulassung des BVL für Quassiaextrakt vor. Diese ist bis zum 16.07.2024 befristet.
- Novodor: Zur Bekämpfung von Kartoffelkäfern liegt aktuell eine pflanzenschutzrechtliche Notfallzulassung des BVL für Novodor vor. Diese ist bis zum 20.08.2024 befristet
Der Einsatz von Quassia und Novodor darf grundsätzlich nur bei Bedarf erfolgen und es sind entsprechende Aufzeichnungen zu führen. Einzelne Bundesländer machen weitere Vorgaben, daher informieren Sie sich bitte vor dem Einsatz bei der GfRS.
2.2) Förderung der Bio-Schweinehaltung
Am 1. März ist das Bundesprogramm zur Förderung von Stallneu- und -umbauten angelaufen. Anträge können bei der BLE eingereicht werden.
2.3) Zufütterung von nichtökologischen Eiweiß-Futtermitteln für Jungtiere (Geflügel und Schweine)
Die Länderarbeitsgemeinschaft Ökologischer Landbau (LÖK) hat den zuständigen Behörden der Länder empfohlen, 2024 die Zufütterung von nichtökologisch erzeugten Eiweiß-Futtermitteln bei Junggeflügel, Ferkeln und Läufern in Höhe von bis zu 5 % der Trockenmasse der Futtermittel landwirtschaftlichen Ursprungs zu dulden. Informieren Sie sich bitte vor dem Einsatz bei der GfRS.
Wichtig zu wissen: Der zulässige Anteil nichtökologischer Eiweiß-Futtermittel wird nach dem 31.12.2024 von 5 % auf 3 % abgesenkt, die grundsätzliche Möglichkeit zum Einsatz endet nach aktueller Rechtslage spätestens zum 31.12.2026.
2.4) FAQs Bienenhaltung
Die EU-Kommission hat ein Dokument mit Fragen und Antworten zur Umsetzung der EU-Öko-Verordnung im Bereich Imkerei erstellt.
3) Aufbereitung/Verarbeitung
3.1) Überarbeitung Anhänge VO (EU) 2021/1165
Die Anhänge der VO (EU) 2021/1165 (Betriebsmittel) werden derzeit von der EU-Kommission überarbeitet. Änderungen werden vor allem in Anhang V Teil 1 (Zusatzstoffe, Verarbeitungshilfsstoffe) erwartet.
3.2) Bio Außer-Haus-Verpflegung: neuer Leitfaden
Im Oktober 2023 ist die Bio-Außer-Haus-Verpflegung-Verordnung (Bio-AHVV) in Kraft getreten. Zusammen mit Averdis hat die GfRS einen praxisnahen Leitfaden zur Umsetzung der Bio-AHVV herausgebracht.
4) Import/Export
4.1) Umstellung auf Konformität
Bis zum Jahresende 2024 werden Bio-Importe auf Konformität umgestellt. Konkret heißt das: In allen Drittländern, die kein Abkommen mit der EU haben, muss ab Januar 2025 die Öko-Verordnung angewendet werden, wenn die Erzeuger in die EU importieren wollen. Die bisher anerkannten äquivalenten Standards nach Verordnung (EG) Nr. 834/2007 laufen aus. Im Zuge dieser Umstellung müssen zunächst Kontrollstellen für die Drittstaaten zugelassen werden. Die zugelassenen Kontrollstellen werden in Anhang II der VO (EU) 2021/1378 aufgeführt. Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2024/1748 wurden am 24.06.2024 die ersten Kontrollstellen zur Auflistung in Anhang II zugelassen.
Auch wenn die Kontrollstellen in den nächsten Monaten sukzessiv zugelassen werden, haben die Erzeugerinnen und Erzeuger im Drittland damit noch kein Zertifikat gemäß der Öko-Verordnung 2018/848. Die Übergangsfrist, in der die Zertifikate noch nach Verordnung (EG) Nr. 834/2007 gültig sind, gilt derzeit bis 15.10.2025.
4.2) Neue Regelung für Hochrisikoprodukte aus Drittländern
Bislang wurden die Hochrisikoprodukte aus EU-Drittländern, welche bei Einfuhr in die EU stärker kontrolliert werden, in Leitlinien festgehalten. Ab 2025 sollen die Produkte und Drittländer in einem Durchführungsrechtsakt festgelegt und jährlich aktualisiert werden. Hierdurch wird die Verbindlichkeit erhöht.
🍲 Spaghetti mit roter Linsenbolognese, dazu Erbsen, Hirtenkäse und gegrilltes Gemüse
🍲 Farfalle mit Brokkolisauce, dazu hausgemachtes Möhrenpesto, Gemüse und Käse
Zubereitet hat es das VDSKC-Mitglied Mammas Canteen GmbH. Die Kinder können sich am Free-flow-Büfett selbst bedienen und sich das Essen so zusammenstellen, wie es ihnen am besten schmeckt. Frisches Obst als Nachtisch gehört genauso dazu wie ein Salatteller.
Schulessen wird gern öffentlich kritisiert, wenn es Negativbeispiele gibt. Wir zeigen, dass es auch anders geht. Der VDSKC e.V. setzt sich für verbindliche #Qualitätsstandards in der Schulverpflegung ein, denn ein ausgewogenes Mittagessen ist mehr als nur eine Mahlzeit – es ist die Grundlage für Konzentration, #Lernfähigkeit und #Gesundheit der Schulkinder.
Die meisten Kommunen/Schulträger geben bei der Ausschreibung von Schulessen keine Standards vor. Entscheidendes Kriterium für die Auftragsvergabe ist noch viel zu oft der #Preis.
❓Warum sind #Qualitätsstandards wichtig❓
Sie garantieren, dass frische, nährstoffreiche und nachhaltige Zutaten verwendet werden. Kinder, die gesund essen, sind nicht nur leistungsfähiger, sondern entwickeln auch langfristig gesündere Essgewohnheiten.
❓Welche Standards sind sinnvoll❓
Die The German Nutrition Society (DGE) hat detaillierte Vorgaben für gesundes Schulessen erarbeitet. Dazu gehören etwa ein tägliches Angebot von frischem #Obst und #Gemüse, mindestens einmal wöchentlich #Hülsenfrüchte und Vollkornprodukte, viele pflanzliche Proteine und ein reduzierter Einsatz von Zucker und Salz. Auch #Nachhaltigkeit spielt eine wichtige Rolle. Vorgaben fürs Schulessen können regionale und saisonale Produkte fördern. Bio-Quoten unterstützen die ökologische Landwirtschaft. Kinder können so nebenbei lernen, wo Lebensmittel herkommen und wie wichtig bewusster Konsum ist.
Investitionen in #GutesSchulessen sind Investitionen in die Zukunft der kommenden Generationen.