1) Aktuelles zum deutschen Biorecht
1.1) Bio in der Außer-Haus-Verpflegung (AHV)
Damit Küchen den Einsatz von Bio-Lebensmitteln ihren Gästen besser kommunizieren können, gilt seit 5. Oktober 2023 die neue Verordnung für Bio in der Außer-Haus-Verpflegung (Bio-AHVV). Gäste können nun einfacher erkennen, welche Zutaten und Erzeugnisse in Bio-Qualität eingesetzt werden. Darüber hinaus lässt sich durch ein neues, freiwilliges Logo (Bio-AHV-Logo) in den drei Kategorien Bronze, Silber und Gold rasch erkennen, wie hoch der Bio-Anteil in einem Restaurant, einer Kantine oder einer Mensa ist. Wer mit "Bio" in der AHV werben möchte, muss sich weiterhin durch eine Öko-Kontrollstelle zertifizieren lassen.
Weitere Infos finden sich hier.
1.2) Bio-Strategie 2030
Der Ökolandbau bietet vielfältige Lösungsansätze für die Einhaltung der planetaren Grenzen. Daher zielt der Koalitionsvertrag der Bundesregierung darauf ab, den Flächenanteil des Ökolandbaus bis 2030 auf 30% der gesamten landwirtschaftlichen Fläche auszuweiten. Bundesminister Cem Özdemir stellte am 16. November 2023 die nationale Bio-Strategie 2030 des BMEL in Berlin vor. Sie soll einen raschen Ausbau des Ökologischen Landbaus und der ökologischen Lebensmittelwirtschaft in Deutschland unterstützen.
2) Landwirtschaft
2.1) Überarbeitung der VO (EU) 2021/1165 (landwirtschaftliche Betriebsmittel)
Zum 15. November 2023 traten verschiedene Änderungen in der VO (EU) 2021/1165 in Kraft (zur konsolidierten Fassung).
Anhang I Pflanzenschutzmittel
Neu hinzugekommen sind die Grundstoffe
- Chitosan (Schalen und Panzer von z.B. Krebstieren aus ökologischer bzw. nachhaltiger Fischerei)
- Natriumhydrogencarbonat (Natron)
Anhang II Düngemittel
- "Haushaltsabfälle" wurden in "Bioabfälle" umbenannt, die Abfälle müssen weiterhin aus einem zugelassenen Sammelsystem stammen (z.B. RAL-Gütezeichen)
- Selensalze: schlecht mit Selen versorgte Böden können nun aufgedüngt werden, um die Futterqualität und damit die Tiergesundheit zu verbessern. Der Düngebedarf kann zum Beispiel über eine Futtermittelanalyse, eine tierärztliche Indikation oder weitere plausible Nachweise erfolgen (Stichwort "Selenmangelgebiete").
Anhang III Futtermittel
- Neu zugelassen sind verschiedene Futtermittel für besondere Ernährungszwecke. Diese sind:
- Calciumchlorid als Einzelfuttermittel mineralischen Ursprungs: Calciumchlorid verringert das Risiko von Milchfieber und subklinischer Hypokalzämie (Kaliummangel) bei Milchkühen
- Propylenglycol, als sonstiges Einzelfuttermittel eingesetzt zur Verringerung der Ketosegefahr bei Milchkühen, Mutterschafen und Ziegen.
- Eisendextran 10 % als Spurenelement zum Ausgleich unzureichender Eisenverfügbarkeit für Saugferkel nach der Geburt.
- Neu aufgenommen in die Liste der sonstigen Einzelfuttermittel wurde auch Algenöl
- Bei den zugelassenen Spurenelementen wird die Liste um verschiedene Protein-Hydrolysatchelate aus der Sojaproduktion, wie Eisen(II)-Protein- Hydrolysatchelat, Kupfer(II)-Protein-Hydrolysatchelat, Proteinhydrolysate-Manganchelate, Proteinhydrolysate-Zinkchelat und Selenhefe aus Saccharomyces cerevisiae CNCM I-3060, inaktiviert, erweitert.
3) Aufbereitung/Verarbeitung
3.1) Überarbeitung der VO (EU) 2021/1165
Bei der Positivliste der Verarbeitungsstoffe gibt es durch die Änderung der VO (EU) 2021/1165 ebenfalls Anpassungen (konsolidierte Fassung):
- Ascorbinsäure darf nun auch in Fleischzubereitungen (nicht nur in Fleischerzeugnissen) verwendet werden.
- Lecithine können nun allgemein bei Erzeugnissen tierischen Ursprungs verwendet werden, nicht mehr nur bei Milcherzeugnissen
- Kaliumnatriumtartrat E337 wurde neu für pflanzliche Erzeugnisse aufgenommen. Es wird beispielsweise als Backtriebmittel oder Säuerungsmittel verwendet)
- Kaliumnatriumtartrat, Natriumtartrat und Kaliumtartrat müssen ab 2027 aus ökologischer Produktion stammen.
3.2) Konventionelle Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs
Die in Anhang IX VO (EG) Nr. 889/2008 genannten konventionellen Zutaten dürfen nur noch bis zum 31. Dezember 2023 in der Aufbereitung von Bio-Lebensmitteln verwendet werden. Danach gilt der wesentlich restriktivere Anhang V Teil B der VO (EU) 2021/1165. Rezepturen sollten spätestens jetzt angepasst werden.
3.3) Heimtierfutter
Am 30. Oktober 2023 trat die Verordnung (EU) 2023/2419 in Kraft, die nun europaweit die Kennzeichnung von Bio-Heimtierfutter regelt.
- Bei prominenter Bio-Kennzeichnung über die Verkehrsbezeichnung müssen mindestens 95% Gewichtsanteil der Zutaten aus ökologischer Produktion stammen. Ab dem 1. Mai 2024 ist auch die Kennzeichnung mit dem EU-Bio-Logo verpflichtend.
- Es können aber auch nur die ökologischen Zutaten in der Zutatenliste als ökologisch gekennzeichnet werden oder auf dem Etikett die Bio-Zutaten in Heimtierfutter ausgelobt werden, wenn die Hauptzutat Fisch oder Wild ist. In diesen Fällen darf kein EU-Bio-Logo verwendet werden.
- Heimtierfutter, das zwischen dem 1. Januar 2022 und dem 30. Oktober 2023 produziert wurde, darf abverkauft werden, bis die Bestände aufgebraucht sind.
Die neue Verordnung regelt lediglich die Kennzeichnung von Heimtierfutter. Die Herstellungs-/Verarbeitungsvorschriften sind in den einschlägigen Artikeln und in Anhang II Teil V der Verordnung EU 2018/848 sowie in der Verordnung EU 2020/464 festgelegt.
4) Import/Export
4.1) Neue EU-Liste von Hochrisikoländern
Am 29.11.2023 informierte die EU-Kommission die von ihr zugelassenen Drittlands-Öko-Kontrollstellen zur Liste der Hochrisikoprodukte und -länder für das Jahr 2024 (=Leitlinienprodukte). Das EU-Schreiben für Drittlands-Öko-Kontrollstellen kann hier abgerufen werden.
Entsprechende Festlegungen für die EU-Importbehörden für das Jahr 2023 sind hier verfügbar. Folgende Bio-Produkte werden bei Einfuhr in die EU stärker überprüft: Ingwer aus China und Peru, Tee aus China, Erdnüsse aus Ägypten, Kurkuma aus Indien, Zitrusfrüchte aus Südafrika und Datteln aus Tunesien.
🍲 Spaghetti mit roter Linsenbolognese, dazu Erbsen, Hirtenkäse und gegrilltes Gemüse
🍲 Farfalle mit Brokkolisauce, dazu hausgemachtes Möhrenpesto, Gemüse und Käse
Zubereitet hat es das VDSKC-Mitglied Mammas Canteen GmbH. Die Kinder können sich am Free-flow-Büfett selbst bedienen und sich das Essen so zusammenstellen, wie es ihnen am besten schmeckt. Frisches Obst als Nachtisch gehört genauso dazu wie ein Salatteller.
Schulessen wird gern öffentlich kritisiert, wenn es Negativbeispiele gibt. Wir zeigen, dass es auch anders geht. Der VDSKC e.V. setzt sich für verbindliche #Qualitätsstandards in der Schulverpflegung ein, denn ein ausgewogenes Mittagessen ist mehr als nur eine Mahlzeit – es ist die Grundlage für Konzentration, #Lernfähigkeit und #Gesundheit der Schulkinder.
Die meisten Kommunen/Schulträger geben bei der Ausschreibung von Schulessen keine Standards vor. Entscheidendes Kriterium für die Auftragsvergabe ist noch viel zu oft der #Preis.
❓Warum sind #Qualitätsstandards wichtig❓
Sie garantieren, dass frische, nährstoffreiche und nachhaltige Zutaten verwendet werden. Kinder, die gesund essen, sind nicht nur leistungsfähiger, sondern entwickeln auch langfristig gesündere Essgewohnheiten.
❓Welche Standards sind sinnvoll❓
Die The German Nutrition Society (DGE) hat detaillierte Vorgaben für gesundes Schulessen erarbeitet. Dazu gehören etwa ein tägliches Angebot von frischem #Obst und #Gemüse, mindestens einmal wöchentlich #Hülsenfrüchte und Vollkornprodukte, viele pflanzliche Proteine und ein reduzierter Einsatz von Zucker und Salz. Auch #Nachhaltigkeit spielt eine wichtige Rolle. Vorgaben fürs Schulessen können regionale und saisonale Produkte fördern. Bio-Quoten unterstützen die ökologische Landwirtschaft. Kinder können so nebenbei lernen, wo Lebensmittel herkommen und wie wichtig bewusster Konsum ist.
Investitionen in #GutesSchulessen sind Investitionen in die Zukunft der kommenden Generationen.