Verarbeitung von Bio-Lebensmitteln
Die Positivlisten sind in einem separaten Rechtsakt gelistet.
- Verschiedene Zusatzstoffe, u.a. E 322 Lecithine, E410 Johannisbrotkernmehl, E 412 Guarkernmehl, E 417 Tarakernmehl, E 418 Gellan und E 422 Glycerin, müssen aus ökologischer Produktion stammen.
- E 460 Cellulose wurde als Zutat für Gelatine neu zugelassen.
- E 401 Natriumalginat darf für Wurstwaren auf Fleischbasis verwendet werden. E 553b Talkum darf nur noch für die Oberflächenbehandlung von Wurstwaren auf Fleischbasis verwendet werden.
Verarbeitungshilfsmittel
- Calciumchlorid darf auch als Koagulationsmittel für Wurstwaren auf Fleischbasis eingesetzt werden.
- Carnaubawachs muss aus ökologischer Produktion stammen.
- Essigsäure/Essig darf auch für pflanzliche Produkte verwendet werden.
Bio-Lebensmittel bestehen grundsätzlich aus 100% landwirtschaftlicher Bio-Zutaten. Nur noch wenige konventionelle Zutaten sind bis zu 5% erlaubt, sie sind in Anhang V der VO (EU) 2021/1165 benannt.
Für Reinigungs- und Desinfektionsmitteln existiert nur für die landwirtschaftliche Tierhaltung eine Positivliste. Bis zur Verabschiedung einer entsprechenden Positivliste gibt es noch keine spezifischen Regeln für die Verarbeitung.
Für Aromen gilt: Bei Bio-Lebensmitteln dürfen nur natürliche, aus Lebensmitteln gewonnene Aromaextrakte und natürliche Aromen aus dem namensgebenden Rohstoff (FTNF-Aromen z.B. natürliches Zitronenaroma) eingesetzt werden. Aromen werden in die Berechnung von Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs einbezogen.
Der Einsatz von Zutaten oder Stoffen mit technisch erzeugtem Nanomaterial in Bio-Lebensmitteln ist nicht erlaubt.
Die gesetzlich vorgeschriebenen Vitamine und Mineralstoffe dürfen Bio-Babyprodukten zugesetzt werden.
Weinbereitung
Die Herstellung von Bio-Wein ist in Anhang II Teil VI der VO (EU) 2018/848 geregelt. Bei der thermischen Behandlung eine Temperatur von 75°C (bislang 70°C) nicht überschritten werden.
Argon darf nicht zum Durchperlen verwendet werden.
Hefen zur Weinbereitung müssen ökologisch sein, wenn die individuellen Hefestämme verfügbar sind. Weinhefen, z.B. als Hefeschönung, müssen jedoch aus biologischer Produktion stammen. Auch Casein muss aus biologischer erzeugung stammen, wenn es verfügbar ist. Pectinlyasen, Pectinmethylesterase, Polygalacturonase, Hemicellulase und Cellulase sind jeweils „nur für önologische Zwecke bei der Klärung“ zugelassen. Die Zulassung für „neutrales Kaliumtartrat“ wurde mit der Zulassung von Kalium-L(+)tartrat dem allgemeinen Weinrecht, der VO (EU) 2019/934, angepasst. Siliziumdioxid wurde um dem Hinweis „als Gel oder kolloidale Lösung“ ergänzt. Perlite, Cellulose und Kieselgur sind nicht mehr namentlich aufgeführt, die Zentrifugierung und Filtrierung, mit oder ohne inerte Filterhilfsstoffe gemäß Öko-Basisverordnung (EU) 2018/848 Anhang II Teil VI 3.3.b) ist jedoch weiterhin zulässig.
Verarbeitung von Bio-Futtermitteln
Die in Teil A der DVO 2021/1165 benannten Einzelfuttermittel sind in Einzelfuttermittel mineralischen Ursprungs und sonstige Einzelfuttermittel gegliedert. Die mineralischen Einzelfuttermittel sind auf die jeweilige Nummer im Katalog der Einzelfuttermittel gemäß der VO (EU) Nr. 68/2013 referenziert.
Die zugelassenen sonstigen Einzelfuttermittel mit Ursprung in Pflanzen, Algen, Tieren und Hefen sowie die zugelassenen Futtermittelzusatzstoffe und Verarbeitungshilfsstoffe wurden weitgehend übernommen. Neu sind bei den Futtermittelzusatzstoffen und Verarbeitungshilfsstoffen gecoatetes Natriumselenit-Granulat (Kennnummer 3b802) für alle Tierarten und Natriumselenat (Kennnummer 3b803), nur für Wiederkäuer.
Detailinformationen können den entsprechenden Positivlisten entnommen werden.
🍲 Spaghetti mit roter Linsenbolognese, dazu Erbsen, Hirtenkäse und gegrilltes Gemüse
🍲 Farfalle mit Brokkolisauce, dazu hausgemachtes Möhrenpesto, Gemüse und Käse
Zubereitet hat es das VDSKC-Mitglied Mammas Canteen GmbH. Die Kinder können sich am Free-flow-Büfett selbst bedienen und sich das Essen so zusammenstellen, wie es ihnen am besten schmeckt. Frisches Obst als Nachtisch gehört genauso dazu wie ein Salatteller.
Schulessen wird gern öffentlich kritisiert, wenn es Negativbeispiele gibt. Wir zeigen, dass es auch anders geht. Der VDSKC e.V. setzt sich für verbindliche #Qualitätsstandards in der Schulverpflegung ein, denn ein ausgewogenes Mittagessen ist mehr als nur eine Mahlzeit – es ist die Grundlage für Konzentration, #Lernfähigkeit und #Gesundheit der Schulkinder.
Die meisten Kommunen/Schulträger geben bei der Ausschreibung von Schulessen keine Standards vor. Entscheidendes Kriterium für die Auftragsvergabe ist noch viel zu oft der #Preis.
❓Warum sind #Qualitätsstandards wichtig❓
Sie garantieren, dass frische, nährstoffreiche und nachhaltige Zutaten verwendet werden. Kinder, die gesund essen, sind nicht nur leistungsfähiger, sondern entwickeln auch langfristig gesündere Essgewohnheiten.
❓Welche Standards sind sinnvoll❓
Die The German Nutrition Society (DGE) hat detaillierte Vorgaben für gesundes Schulessen erarbeitet. Dazu gehören etwa ein tägliches Angebot von frischem #Obst und #Gemüse, mindestens einmal wöchentlich #Hülsenfrüchte und Vollkornprodukte, viele pflanzliche Proteine und ein reduzierter Einsatz von Zucker und Salz. Auch #Nachhaltigkeit spielt eine wichtige Rolle. Vorgaben fürs Schulessen können regionale und saisonale Produkte fördern. Bio-Quoten unterstützen die ökologische Landwirtschaft. Kinder können so nebenbei lernen, wo Lebensmittel herkommen und wie wichtig bewusster Konsum ist.
Investitionen in #GutesSchulessen sind Investitionen in die Zukunft der kommenden Generationen.